Opferhilfegesetz / OHG-Dienst
Durch das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz / OHG) sollen Kinder und Jugendliche besser geschützt werden. Die Einvernahme des Kindes oder Jugendlichen soll so gestaltet werden, dass einer Traumatisierung durch das Strafverfahren bestmöglich entgegengewirkt wird. Als Schutzbestimmung findet die Einvernahme des kindlichen / jugendlichen Opfers deshalb im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten (Kinder- und Jugendpsychotherapeuten) statt. Es steht dem Opfer frei, auf das Beisein dieser Fachperson zu verzichten.
Unsere Institution ist von der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen mit der Übernahme dieser Spezialistenfunktion betraut worden. Wir stellen uns damit in den Dienst der kindlichen / jugendlichen Opfer und der Vorbeugung von Folgeerscheinungen.
Organisation
Die Untersuchungsrichter, welche unsere Spezialisten anfordern, melden sich direkt in unserem Zentralen Ambulatorium in St.Gallen.
Ausserhalb unserer Bürozeiten wird unser Spezialist über unseren Notfalldienst aufgeboten. Die Notrufzentrale (Telefon 144) kontaktiert unseren Notfalldienst.